Das Alexander-von-Humboldt Gymnasium in Bonn möchte sich im Rahmen verstärkter Öffentlichkeitsarbeit mit einer eigenen Schulhomepage im Internet präsentieren. Nach einer kurzen Diskussion im Kollegium einigen sich die Lehrerinnen und Lehrer in einem demokratischen Abstimmungsverfahren auf den Domainnamen humboldt-gymnasium-bonn.de. Schuldirektor Klein schlägt vor, sich bei der zentralen Registrierungsstelle für Domains DENIC e. G. zu erkundigen, ob diese Domain schon vergeben ist. Von der DENIC e. G erfährt er, dass die Domain humboldt-gymnasium-bonn.de bereits registriert wurde. Der Schüler Alexander betreibt unter www.humbold-gymnasium-bonn.de eine eigene Homepage. Herr Klein fordert Alexander auf, den Domain-Namen humboldt-gymnasium-bonn.de nicht mehr zu verwenden. Der Schüler ist hingegen der Meinung, dass ihm das Recht an der Domain zusteht, da er den Namen zuerst bei der DENIC e. G. beantragt und registriert hat. Schuldirektor Klein möchte nun wissen, ob der Schule das Recht an dem Namen zusteht und ob sie möglicherweise die Übertragung der Domain verlangen kann.
Bei der Registrierung einer Domain gilt weltweit das einheitliche Prinzip "first come, first served". Die Person oder Institution, die zuerst den Registrierungsantrag für einen Domain-Namen bei der DENIC e. G. stellt, wird grundsätzlich Inhaber dieser Domain. Die DENIC e. G. fungiert jedoch lediglich als Registrierungsstelle und überprüft nicht, wem der Name rechtmäßig zusteht. In Deutschland ist das allgemeine Namensrecht in § 12 BGB geregelt und schützt den Namen gegen die Leugnung oder Anmaßung durch Dritte. Die Anmaßung eines Namens liegt beispielsweise vor, wenn ein Dritter den Namen eines anderen unbefugt verwendet. Dabei werden nicht nur die Namen von Personen geschützt, sondern auch Städte-, und Schulnamen. Der Schüler hat im vorliegenden Fall das Namensrecht der Schule verletzt. Die Schule kann sich gegen diese Anmaßung wehren.