Im Zusammenhang mit der Nutzung schülereigener mobiler Digitalgeräte, die in die Schule mitgebracht werden, ergeben sich spezielle rechtliche Fragestellungen für die Schulleitung und die Lehrkräfte. Dies liegt im Wesentlichen in dem Spannungsfeld zwischen den Aufsichts- und Überwachungspflichten der Schulleitung und der Lehrkräfte einerseits und dem mit dem Eigentum verbundenen grundsätzlich freien Nutzungsrecht der Schülerinnen und Schüler über die ihnen gehörenden Geräte und Datenträger andererseits. Grundsätzlich gilt, dass die Schülerinnen und Schüler für ihre mitgebrachten Sachen selbst verantwortlich sind. Schulleitung und Lehrern obliegt jedoch insbesondere dann eine Pflicht und zugleich eine weit reichende Befugnis zur Intervention, wenn durch die Nutzung der mitgebrachten Geräte oder Datenträger gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird, (andere) Schülerinnen und Schüler gefährdet werden oder auch nur der geregelte Schulbetrieb hierdurch beeinträchtigt zu werden droht.
Die Aufsichtspflicht der Schule rechtfertigt eine Beschränkung der eigentumsbedingten Nutzungsrechte.
Zunächst obliegt die Aufsicht über das Geschehen innerhalb der Schule der Schulleitung, die neben der Vertretung der Schule nach außen die Aufsicht über die in den Dienstordnungen und Schulgesetzen näher geregelten Aufgaben der Schule führt. Darüber hinaus sind auch die Lehrkräfte allgemein verpflichtet, Schaden von den Schülerinnen und Schülern abzuwenden und darüber zu wachen, dass diese keine Schäden verursachen und keine Straftaten begehen. Auch die Beschränkung der eigentumsbedingten Nutzungsrechte von Schülerinnen und Schülern kann hierbei erforderlich werden. Dies leuchtet vor allem dann ein, wenn man sich Beispielsfälle wie das Mitbringen von Waffen, Feuerwerkskörpern oder auch Haustieren vor Augen hält. Hieraus wird ersichtlich, dass Schulleitung und Lehrkräfte insbesondere dann Einschränkungen bei von Schülerinnen und Schülern mitgebrachten und in der Schule genutzten Sachen vornehmen können, wenn dies zur Vermeidung von Rechtsverstößen, Gefährdungen anderer oder zur Aufrechterhaltung der geordneten Schulbetriebs notwendig ist.
Mögliche Erziehungsmaßnahmen / pädagogische Maßnahmen sind in den meisten Schulgesetzen geregelt.
Die meisten Schulgesetze der Länder enthalten hierzu Vorschriften, welche den Lehrkräften und der Schulleitung die Möglichkeit so genannter erzieherischer Einwirkungen (auch Erziehungsmaßnahmen beziehungsweise pädagogische Maßnahmen genannt) und Ordnungsmaßnahmen an die Hand geben. Etwa nach § 53 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes können diese angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei allerdings zu beachten. Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören neben der Ermahnung, der mündlichen oder schriftlichen Missbilligung des Fehlverhaltens oder dem Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde u.a. auch ausdrücklich die "zeitweise Wegnahme von Gegenständen" (§ 53 Absatz 2 SchulG NRW).
b) Schulrechtliche Maßnahmen in Bezug auf mobile DigitalgeräteAllerdings haben Schulleitung und Lehrkräfte bei der Wahl der zu treffenden Maßnahmen zu berücksichtigen, dass die von den Schülerinnen und Schülern mitgebrachten und genutzten Geräte nicht im Eigentum der Schule stehen, sondern in Fremdeigentum. Hieraus ergibt sich, dass die Aufsicht führende Lehrkraft nicht uneingeschränkt Maßnahmen im Bezug auf die mitgebrachten Geräte oder Datenträger vornehmen kann, sondern sich auf das zur Verhinderung oder Unterbindung von Rechtsverstößen innerhalb der Schule erforderliche Maß zu beschränken hat. Dies bringt beispielsweise auch die entsprechende Regelung des Schulgesetzes von Nordrhein-Westfalen dadurch zum Ausdruck, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei allen erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen zu beachten ist (§ 53 Absatz 1 Satz 3 SchulG NRW). Danach besteht in der Regel kein Recht zur dauerhaften Konfiszierung und Verwahrung oder gar Einbehaltung von den Schülerinnen und Schülern gehörenden Gegenständen. Liegen allerdings Straftaten vor (siehe dazu insbesondere oben unter Strafrecht) oder besteht auch nur der dringende Verdacht, dass Straftaten begangen worden sind, kann die Polizei hinzugezogen werden, die gegebenenfalls auch eine Beschlagnahme von mobilen Datenträgern veranlassen kann, sofern diese Beweismittel sind oder zur Begehung von Straftaten benutzt worden sind.
Verdachtsunabhängige Durchsuchungsmaßnahmen oder die ohne jeden Anlass vorgenommene Sichtung von Dateien auf von Schülern mitgebrachten Notebooks oder sonstigen mobilen Datenträgern sind dagegen nicht angebracht und erscheinen im Hinblick auf das Eigentumsrecht sowie den Datenschutz problematisch.
c) Schulrechtliche Maßnahmen in Bezug auf Schülerinnen und SchülerSoweit sich illegale Inhalte auf mobilen Digitalgeräten von Schülerinnen und Schüler befinden, rechtfertigt dies nicht nur schulrechtliche Maßnahmen in Bezug auf die Geräte selbst, sondern es können auch Maßnahmen unmittelbar gegen die Schülerinnen und Schüler ergriffen werden. Da es sich bei den auf den Schülerhandys bisher gefundenen illegalen Inhalten regelmäßig um strafrechtlich relevantes Material handelt, mithin also ein gravierender Rechtsverstoß vorliegt, können unmittelbar Ordnungsmaßnahmen gegen die betreffenden Schülerinnen und Schüler ergriffen werden.
Illegale Inhalte auf einem Schülerhandy rechtfertigen unter Umständen sogar Unterrichtsausschluss oder Schulverweis.
Befinden sich etwa auf dem Handy einer Schülerin oder eines Schülers brutale Gewalt- und Pornovideos (Snuff-Videos) und werden diese an andere Schülerinnen und Schüler weitergegeben, rechtfertigt dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) Karlsruhe eine Ordnungsmaßnahme in Form eines fünftätigen Unterrichtsausschlusses. Das VG Karlsruhe hält die Maßnahmen insbesondere deshalb für verhältnismäßig, weil hierdurch Nachahmungstäter abgeschreckt werden sollen. Das VG Berlin sieht sogar einen zehntätigen Unterrichtsausschluss als rechtmäßig an, wenn er der Bestrafung eines Schüler dient, der Gewalttaten gegen Mitschüler ausführt, um diese filmen lassen zu können ("Happy Slapping"). Nach Ansicht des VG Berlin wird durch "Happy Slapping" die Unterrichts- und Erziehungsarbeit erheblich beeinträchtigt, sodass Erziehungsmaßnahmen oder weniger einschneidende Ordnungsmaßnahmen (zum Beispiel schriftlicher Verweis) als nicht ausreichend erscheinen.
Im Übrigen dürfte auch ein Schulverweis an eine andere Schule der selben Schulform rechtmäßig sein, wenn auf den mobilen Digitalgeräten strafbare Inhalte oder Inhalte, die die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzen, aufgefunden werden. Denn die Schulgesetze der Länder sehen regelmäßig vor, dass im Falle schweren Fehlverhaltens eine Entlassung von der Schule angeordnet werden kann. Das VG Hannover hat dabei ein schweres Fehlverhalten angenommen, wenn Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Im konkreten Fall hatte ein Schüler in einem Chat Nutzerprofile unter dem Namen von Lehrkräften angelegt und unter Verwendung dieser Nutzerprofile im Chat andere Lehrkräfte beleidigt. (siehe auch die externen Links zu den genannten Gerichtsbeschlüssen unter Hintergrundinformationen)
d) Hinzuziehung der PolizeiFraglich ist, ob stets bei Verstößen gegen das Straf- und Jugendschutzrecht sogleich die zuständigen Strafverfolgungs- oder Ordnungsbehörden von Seiten der Lehrkräfte beziehungsweise der Schulleitung konsultiert werden sollten. Eine grundsätzliche Pflicht hierzu besteht jedenfalls nicht. Die Nichtanzeige von Straftaten ist nur bei ganz gravierenden Verbrechen (zum Beispeil Raub, Totschlag, Mord) strafrechtlich verboten (§ 138 StGB). Somit verbleibt der Schulleitung bei den vorliegend in Betracht kommenden Delikten in der Regel ein Spielraum, ob man Behörden konsultiert oder es bei schulischen Maßnahmen belässt. Letzteres dürfte insbesondere dann in Betracht kommen, wenn sich der betreffende Schüler beziehungsweise die Schülerin einsichtig zeigt, glaubhaft von weiteren Rechtsverstößen Abstand zu nehmen beabsichtigt und es sich um einen weniger schwerwiegenden Verstoß handelt. Allerdings erscheint in derartigen Fällen in jedem Fall eine Unterrichtung der Eltern notwendig. Bei gravierenden Verstößen, bei denen etwa Tatopfer zu Schaden gekommen sind (zum Beispiel Auffinden eines selbst gedrehten "Happy-Slapping-Videos" auf dem Handy eines Schülers), sollte demgegenüber unbedingt die Polizei eingeschaltet werden. Werden strafrechtlich relevante Inhalte (zum Beispiel Snuff-Videos) aufgefunden, so ist eine Konsultation der Polizei jedenfalls dann ratsam, wenn sich der betreffende Schüler uneinsichtig zeigt oder auch sonst zu vermuten ist, dass der Schüler auch künftig illegale Inhalte auf dem Handy speichert und auch anderen zugänglich macht.
Im Zusammenhang mit der Nutzung schülereigener mobiler Digitalgeräte bietet es sich schließlich an, im Rahmen einer Nutzungsordnung oder der allgemeinen Hausordnung Regeln aufzustellen, welche sowohl den verantwortlichen Lehrkräften als auch den Schülerinnen und Schülern die mit der Nutzung der schulfremden Geräte einhergehenden Pflichten und Rechte verdeutlichen. Rechtlich unproblematisch ist etwa eine Regelung, wonach Handys und andere mobile Digitalgeräte während des Unterrichts vollständig ausgeschaltet zu sein haben (Stummschalten reicht also nicht). Ebenfalls zulässig ist es, zu verlangen, dass Handys und andere mobile Digitalgeräte während der gesamten Anwesenheit auf dem Schulgelände ausgeschaltet bleiben müssen. Dabei sollte im Rahmen einer transparenten Nutzerordnung auch auf die möglichen Folgen rechtsmissbräuchlicher Nutzung bis hin zur zeitweisen Wegnahme der Sache und gegebenenfalls der Verständigung der Eltern oder - bei Straftaten - gar der Einschaltung von Behörden hingewiesen werden. Da jedoch lediglich eine "zeitweise" Wegnahme von Gegenständen erlaubt ist, können Lehrkräfte oder die Schulleitung keinesfalls mobile Digitalgeräte auf Dauer (zum Beispiel über Monate oder für ein Jahr) "konfiszieren".
Mitbringverbot für mobile Digitalgeräte ist grundsätzlich denkbar, Handys sind dabei allerdings ein "Sonderfall".
Grundsätzlich denkbar ist in diesem Zusammenhang auch, im Rahmen einer Benutzerordnung oder der allgemeinen Hausordnung das Mitbringen von digitalen Geräten oder Datenträgern generell zu untersagen oder von der Genehmigung der Schulleitung beziehungsweise der für die Computernutzung verantwortlichen Person (Lehrkraft) abhängig zu machen. Im Hinblick auf das Mitbringen von Handys dürfte insoweit allerdings ein intensiver Abstimmungsprozess zwischen Lehrkräften, Erziehungsberechtigten sowie Schülerinnen und Schülern notwendig sein, zumal viele Eltern heute eine (ständige) Erreichbarkeit ihrer Kinder wünschen. Auch dürfte die Durchsetzung entsprechender Verbote zeitlich und personell umfangreiche Kontrollmaßnahmen notwendig machen, die im Schulbetrieb nicht immer hinreichend umgesetzt werden können. Derartige Aspekte sollten daher vor der Installierung umfassender Verbote in Benutzungsordnungen Berücksichtigung finden.
Regeln und Verbote sollten in der Hausordnung oder der Computer- Nutzungsordnung klar formuliert sein.
Damit die Nutzungsordnung ihre Funktion einschließlich einer frühzeitigen Warnung und Ermahnung an minderjährige Nutzer mitgebrachter Geräte erfüllen kann, sollte ein gut sichtbarer und deutlich lesbarer Aushang, gegebenenfalls an mehreren Stellen der Schule beziehungsweise im Schulcomputerraum erfolgen. Denkbar sind etwa folgende Bestimmungen:
Pro und Kontra eines Handyverbots sollte mit allen Beteiligten diskutiert werden.
Mit allen Beteiligten (Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte) müsste insoweit allerdings gesondert ein Handyverbot diskutiert werden, da - wie bereits oben erwähnt - moderne Handys auf der einen Seite heute ebenfalls digitale Spielgeräte und Datenträger mit Abspielfunktionen sind, auf der anderen Seite aber Erziehungsberechtigte vielfach eine (ständige) Erreichbarkeit ihrer Kinder wünschen. Auf die mit einem generellen Handyverbot einhergehenden Nachteile wie insbesondere das Erfordernis der Überwachung der Einhaltung der Verbote sowie dem Entgegenstehen der Interessen mancher Eltern wurde bereits hingewiesen. Bei der Aufstellung klarer "Spielregeln" (beispielsweise Handyverbot im Unterricht, ausgewiesene "Handy-Erlaubt-Zonen" auf dem Schulhof, deutliche Benennung verbotener Inhalte mit Hinweis auch auf ihre strafrechtliche Bedeutung) einschließlich entsprechender Konsequenzen bei Nichteinhaltung dürfte in vielen Fällen ein moderater Mittelweg ausreichend sein. Auch aus pädagogischer Sicht sollte sorgfältig überlegt werden, ob es sinnvoll ist, ein Medium mit derartigem Stellenwert in der Lebenswirklichkeit von Kindern und Jugendlichen in der Schule zum Tabu zu erklären: 92 Prozent aller 12-19jährigen besitzen inzwischen ein eigenes Handy (vergleiche JIM-Studie 2005 (PDF-Datei)).