Wegen des sachlichen Zusammenhangs mit der Nutzung von Schulfunksendungen und der Regelung über öffentliche Wiedergaben soll hier die allgemeine Problematik der Nutzung audiovisueller Medien im Unterricht dargestellt werden, die mittelbar auch mit den oben dargestellten Schranken des Urheberrechts zu tun hat. Zum einen hat eine Lehrkraft, wie im "Spielfilm-Fall" angesprochen, natürlich die Möglichkeit, bei einem Medienzentrum oder einer Bildstelle die Medien zu entliehen, die sie im Unterricht vorführen will. Solche Medien sind in der Regel mit umfassenden Nutzungsrechten zum Einsatz in Bildungseinrichtungen ausgestattet, da das Medienzentrum diese Nutzungsrechte zuvor beim Filmproduzenten oder Filmverleih eingeholt hat. Da diese Lizenzen die Nutzung in Bildungseinrichtungen für deren Zwecke erlauben, ist die Nutzung urheberrechtlich unproblematisch (siehe dazu Nutzungsrechte). Das Angebot der Medienzentren deckt freilich nicht alle denkbaren audiovisuellen Inhalte ab, die für den Unterricht interessant sein können. Daher stellt sich in der Praxis die Frage, ob eine Lehrkraft auch private Aufzeichnungen aus dem Fernsehen oder privat erworbene oder entliehene Filme im Unterricht vorführen darf.
Die Frage ist umstritten und berührt Grundsatzfragen des deutschen Urheberrechts. Trotz der großen Bedeutung von Film für den Unterricht sind keine gerichtlichen Entscheidungen bekannt, die das Problem klären. An dieser Stelle ist allerdings darauf hinzuweisen, dass diese Streitfrage auch nur für Filme relevant wird. Wie im "Schulkonzert-Fall" gesehen, erlaubt § 52 Absatz 1 Satz 3 UrhG bei schulischen Veranstaltungen mit erzieherischer Zweckbestimmung und abgegrenztem Personenkreis - und dazu gehört natürlich auch der Unterricht einer Schulklasse - die kostenlose unkörperliche Nutzung von Werken, so dass unter anderem auch die Wiedergabe von Musikaufzeichnungen problemlos gesetzlich zulässig ist. Da § 52 Absatz 3 UrhG jedoch Filmwerke von dieser Regelung ausnimmt, muss insoweit näher untersucht werden, ob sie - aus anderen Gründen - im Unterricht genutzt werden dürfen.
Das Bundesjustizministerium vertritt die Ansicht, dass Lehrkräfte privat erworbene Filme im Unterricht zeigen dürfen, Rechtssprechung zu der Frage gibt es nicht.
Veröffentlichte Rechtsprechung zu dieser Problematik existiert nicht, sodass die Rechtslage ungeklärt ist. Gemäß der Systematik des Urheberrechts wird man die Vorführung privat erworbener Medien für zulässig halten müssen, und auch die Gesetzesmaterialen weisen ist diese Richtung. Neben Bekanntmachungen einiger Kultusministerien vertritt auch das Bundesjustizministerium, das für die Urheberrechtsgesetzgebung zuständig ist, die Auffassung, dass entsprechende Filme im Unterricht der Schulklasse vorgeführt werden dürfen (siehe auf der Website des BMJ: Dürfen Lehrerinnen/Lehrer private DVDs, Filme und CDs im Unterricht zeigen?). Im Fall der nicht öffentlichen Wiedergabe kann der Urheber eben nicht bestimmen, wie sein Werk genutzt wird. Freilich ist nicht auszuschließen, dass ein Gericht der entgegengesetzten Argumentation folgt. Lehrkräfte gehen insoweit das Risiko ein, dass ihr Verhalten als Urheberrechtsverletzung beurteilt wird.
Ebenfalls ungeklärt ist auch die spätere Vorführung einer privaten Videoaufzeichnung, die als reine Privatkopie als solche auch zulässig war, im Unterricht. Hier muss man zunächst zwei Fallgestaltungen klar trennen:
Von der Nutzung privat aufgezeichneter Sendungen im Unterricht ist aus rechtlicher Sicht abzuraten.
Abgesehen davon, dass die Berufung auf die Privatkopieschranke vor Gericht wohl als bloße Schutzbehauptung gewertet werden dürfte, sprechen daher gute Gründe für die Annahme, dass eine Privatkopie nicht für den Unterricht genutzt werden darf, auch wenn es sich insoweit um keine urheberrechtlich relevante öffentliche Wiedergabe handelt. Jedenfalls die Zweckänderung dürfte nämlich urheberrechtlich relevant sein, sodass die Privatkopie ihren privaten Charakter verliert. Von der Nutzung privat aufgezeichneter Sendungen im Unterricht ist daher abzuraten.
Die wesentlichen Punkte im Überblick sowie Links zu relevanten Gesetzen und verwandten Themen.