Redaktion Recht
22.06.2005

I. UrheberrechtlichIicher Schutz von Songtexten

Genießen Songtexte urheberrechtlichen Schutz oder dürfen sie ohne weiteres auf Webseiten veröffentlicht werden? Welche Konsequenzen kann eine unerlaubte Veröffentlichung haben?

1. Voraussetzung der persönlichen geistigen Schöpfung

Nahezu alle Songtexte genießen urheberrechtlichen Schutz!

Songtexte sind als so genannte Sprachwerke nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) urheberrechtlich geschützt, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Absatz 2 UrhG darstellen. Dies ist bei Songtexten in aller Regel zu bejahen, denn an deren Schutzfähigkeit sind nur geringe Anforderungen zu stellen ("kleine Münze" des Urheberrechts). So hat die Rechtsprechung selbst für eher banale Textzeilen eines Songs Urheberrechtsschutz im Grundsatz bejaht (zum Beispiel "Blue Hill water dry, Nowhere to wash my clothes" aus dem McKay-Musiktitel "There's a Brown Girl in the Ring", der wiederum auf einem aus der Karibik stammenden Volkslied beruht). Denn auch Teile eines Werkes genießen Urheberrechtsschutz, wenn sie für sich betrachtet hinreichende Individualität aufweisen und damit eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Wo hierbei die Grenze zum völlig banalen und nicht mehr schutzfähigen Songtext zu ziehen ist, kann allerdings nur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Das OLG Düsseldorf war beispielsweise der Ansicht, dass der Textzeile "Wir fahr'n, fahr'n auf der Autobahn" kein bestimmter geistiger Inhalt mehr zukommt, sodass sie nicht urheberrechtlich geschützt ist.

Da auf den abgemahnten Songtexte-Websites die Texte üblicherweise vollständig zum Abruf bereitgestellt werden, ist davon auszugehen, dass praktisch alle dort erhältlichen Liedtexte persönliche geistige Schöpfungen und damit urheberrechtlich geschützte Werke sind (zur Frage der Gemeinfreiheit siehe unten 4.).

 

2. Ausschließliche Verwertungsrechte an Songtexten

Die Veröffentlichung von Songtexten im Internet bedarf der Zustimmung des Rechteinhabers!

Aus dem Bestehen eines Urheberrechtsschutzes folgt, dass nach § 15 UrhG der Urheber das ausschließliche Recht hat, sein Werk körperlich oder unkörperlich in der Öffentlichkeit zu verwerten, das heißt im Grundsatz darf nur er es zum Beispiel vervielfältigen, verbreiten, ausstellen, vortragen, aufführen oder senden. Zu den ausdrücklich im Gesetz genannten ausschließlichen unkörperlichen Verwertungsrechten gehört dabei auch das so genannte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, welches in § 19a UrhG näher geregelt ist: Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, ein Werk Mitgliedern der Öffentlichkeit online zum Abruf bereitzustellen. Hieraus ergibt sich eindeutig, dass Songtexte im WWW nur mit Zustimmung des Urhebers beziehungsweise der sonstigen Rechteinhaber (dazu sogleich unter 3.) zum Abruf bereitgestellt werden dürfen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Abruf von Songtexten von einer vorherigen Registrierung und einem Einloggen (Zugriff erst nach Eingabe von Benutzername und Passwort) abhängig ist, denn eine im Sinne des Urheberrechtsgesetzes öffentliche Wiedergabe liegt bereits dann vor, wenn die Wahrnehmbarkeit nicht auf Personen beschränkt ist, die persönlich miteinander verbunden sind (rein technische Verbundenheit genügt also nicht). Eine persönliche Verbundenheit liegt nach herrschender Meinung zum Beispiel vor bei Verwandten, engen Freunden oder auch Schülern einer Schulklasse im Unterricht.

 

Nicht der Rechteinhaber sondern der Nutzer des Werks muss aktiv werden
Damit ist auch ohne weiteres einsichtig, dass die von den Betreibern der Songtexte-Websites an die Rechteinhaber gerichtete Bitte um Mitteilung, wenn sie eine Entfernung ihrer Songtexte aus dem Angebot wünschen, rechtlich irrelevant ist. Denn nicht der Rechteinhaber muss aktiv die Nutzung seines Werkes kontrollieren, sondern alle anderen müssen sich die benötigten Nutzungsrechte explizit einräumen lassen, bevor sie zum Beispiel einen Songtext im Internet zum Abruf bereitstellen dürfen. Eine derartige Nutzungsrechteeinräumung - auch Lizenzvereinbarung genannt - wird jedoch für Songtexte in aller Regel allenfalls gegen Bezahlung einer Lizenzgebühr zu erlangen und damit insbesondere für die Anbieter kostenloser Songtexte-Websites uninteressant sein.

Kein Zitatrecht im Fall der Songtexte-Websites
Im Übrigen gibt es auch keine einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Urheberrechtsgesetz (so genannte Schranken des Urheberrechts), die eine öffentliche Online-Abrufbarkeit von Werken im Internet ohne Zustimmung des Rechteinhabers in bestimmten Konstellationen gestatten. Insbesondere das Zitatrecht aus § 51 UrhG greift in den vorliegenden Fällen nicht ein, denn diese Vorschrift verlangt, dass innerhalb eines selbst erstellten Werkes eine geistige Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk erfolgt. Daran fehlt es aber ganz offensichtlich beim bloßen Einstellen von Songtexten in einer Online-Datenbank oder auf einzelnen WWW-Seiten. Zudem dürfen fremde Werke immer nur in dem Umfang zitiert werden, wie es für die Erläuterung des eigenen Werkes notwendig ist. Die Übernahme vollständiger Werke ist daher nur in Ausnahmefällen (vor allem im Rahmen wissenschaftlicher Auseinandersetzungen) möglich.

3. Rechte an Songtexten

An einem Songtext können viele Beteiligte Rechte haben - vom Texter bis zum Musikverlag.

Handelt es sich bei einem Songtext um ein urheberrechtlich geschütztes Werk, liegen, wie eben näher dargestellt, sämtliche ausschließlichen Verwertungsrechte zunächst beim Urheber. Dies ist der so genannte Textdichter, also der Verfasser des Songtextes. Wurde der Songtext von mehreren Personen geschrieben, so sind diese nach § 8 UrhG Miturheber.

 

Die wirtschaftliche Auswertung von Songs durch Musikverlage
Allerdings werden Lieder üblicherweise über einen so genannten Musikverlag ausgewertet. Hierzu schließen der Komponist und der Textdichter mit einem Musikverlag einen Musikverlagsvertrag ab. Darin räumen sie dem Musikverlag umfassend und weltweit die ausschließlichen Nutzungsrechte an einem bestimmten Musikstück ein beziehungsweise verpflichten sich, bestimmte ausschließliche Nutzungsrechte oder Vergütungsansprüche gemeinsam mit dem Musikverlag in die Verwertungsgesellschaft GEMA einzubringen. Die GEMA ist für Komponisten sowie Textdichter zuständig und erhält zum Beispiel immer dann, wenn ein Musikstück im Hörfunk oder Fernsehen gesendet wird, eine Gebühr von dem Rundfunkanbieter. (Nur am Rande: Der Vergütungs-anspruch der ausübenden Künstler, das heißt der Musiker, für Rundfunksendungen ihrer auf Tonträger veröffentlichten Werke wird durch die Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten [GVL] wahrgenommen). Die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte bewirkt, dass auch die Komponisten und Textdichter von der Nutzung ausgeschlossen sind. Möchten sich die Genannten einzelne Nutzungsrechte vorbehalten, so muss dies im Musikverlagsvertrag explizit vereinbart werden (näher dazu siehe Arten, Umfang und Beschränkung von Nutzungsrechten). Als Gegenleistung übernimmt der Musikverlag die Vermarktung des Musikstückes, sämtliche damit zusammenhängende administrative Aufgaben (insbesondere die Einziehung und Weiterleitung von Vergütungen) und auch den Schutz des Urheberrechts an dem ver-tragsgegenständlichen Musikstück. Mit anderen Worten: Ein Musikverlag kümmert sich umfassend um die wirtschaftliche Auswertung eines bestimmten Songs sowie die Weiterleitung der Einnahmen an die Textdichter und Komponisten. Im Gegenzug erhält der Musikverlag hierfür eine Beteiligung an den erzielten Einnahmen.

Rechte können an Subverlage unterlizensiert werden
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Musikverlagsverträge stets vorsehen, dass der Musikverlag die ihm vom Komponisten und/oder Textdichter eingeräumten Rechte auf einen Subverlag im Ausland übertragen kann. Dies ermöglicht es zum Beispiel, dass deutsche Subverlage in den oben erwähnten Abmahnungen die Verletzung von Urheberrechten an Songtexten geltend machen, an denen die ausschließlichen Nutzungsrechte bei ausländischen Musikverlagen liegen. So hält etwa der Musikverlag "Abkco Inc." die weltweiten und ausschließlichen Nutzungsrechte am Lied "As Tears Go By" der Textdichter Mick Jagger, Andrew Oldham und Keith Richard (Rolling Stones) und hat diese für Deutschland an den Subverlag "Nero Musikverlag Gerhard Hämmerling OHG" unterlizenziert.

4. Kein Urheberrechtsschutz bei gemeinfreien Werken

Ist die Schutzfrist abgelaufen - in Deutschland 70 Jahre nach dem Tod des Texters - darf ein Songtext ohne Einwilligung veröffentlicht werden.

Grundsätzlich ist insoweit noch darauf hinzuweisen, dass Songtexte, bei denen die Schutzfrist nach dem Urheberrechtsgesetz abgelaufen ist, nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind. Songtexte werden dadurch nach deutschem Recht gemeinfrei, das heißt sie können von jedermann in einer Art und Weise genutzt werden, wie sie zuvor den Rechteinhabern vorbehalten war, zum Beispiel durch Einstellen ins Internet. Das Urheberrecht erlischt gemäß § 64 UrhG 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, also hier des Textdichters. Wurde der Songtext von mehreren Personen geschrieben, so erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers (§ 65 Absatz 1 UrhG).

 

Unterschiedliche Schutzfristen in verschiedenen Ländern - Beispiel USA
Zu beachten ist dabei allerdings, dass der Songtext auch noch nach ausländischen Urheberrechten geschützt sein kann, für die abweichende, das heißt unter Umständen auch längere, Schutzfristen gelten können. Für die USA sehen die Schutzfristen zum Beispiel folgendermaßen aus: Wurde das Werk am oder nach dem 1. Januar 1978 geschaffen, so gilt in der Regel ebenfalls die 70-jährige Schutzfrist ab dem Tod des Urhebers. Wurde / wird ein Werk ab dem 1. Januar 1978 allerdings anonym oder unter einem Pseudonym erstellt, so endet die Schutzfrist entweder 95 Jahre nach der Veröffentlichung des Werkes oder 120 Jahre nach seiner Erstellung - je nach dem welche Frist zuerst abläuft. Wurde das Werk vor dem 1. Januar 1978 erstellt und veröffentlicht, kann die Schutzfrist bis zu 95 Jahre seit seiner Veröffentlichung oder Registrierung betragen (Einzelheiten unter www.copyright.gov).

5. Ergebnis und rechtliche Konsequenzen

Wer urheberrechtlich geschützte Songtexte ohne Einwilligung ins Netz stellt mach sich strafbar und riskiert eine kostspielige Abmahnung!

Die auf Websites zum Download angebotenen Songtexte sind in aller Regel urheberrechtlich geschützt und dürfen daher zunächst nur mit Zustimmung des/der Textdichter(s) online zum Abruf bereitgestellt werden. Verstöße hiergegen führen nach § 97 UrhG zu verschuldensunabhängigen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen sowie im Falle eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens auch zu Schadensersatzansprüchen. Das bedeutet, dass der Rechteinhaber in jedem Fall verlangen kann, dass ein rechtswidrig online gestellter Songtext aus dem Online-Angebot entfernt und auch in Zukunft nicht mehr ins Internet gestellt wird.

 

Da die Textdichter in sehr vielen Fällen einem Musikverlag ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt haben, kann dieser beziehungsweise ein von ihm unterlizenzierter Subverlag die Verletzung dieser Rechte geltend machen, und zwar unabhängig davon, ob die betroffenen Nutzungsrechte auf eine Verwertungsgesellschaft, wie die GEMA, weiterübertragen wurden. Denn zur Abwehr rechtswidriger Handlungen bleibt jeder Rechteinhaber befugt. Beseitigungs- beziehungsweise Unterlassungsansprüche können dabei auch durch eine anwaltliche Abmahnung erhoben und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt werden (für ausführliche Informationen zum Institut der Abmahnung siehe unter Abmahnungen im schulischen Bereich). Im Falle einer vorsätzlichen Urheberrechtsverletzung steht daneben auch eine Strafbarkeit nach § 106 UrhG im Raum.

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