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Reaktion Recht
30.11.2004
Die wichtigsten Punkte im Überblick
Geschlossene Benutzergruppen
Konsequenzen
Pornografische, indizierte und schwer jugendgefährdende Internetinhalte dürfen nur in so genannten geschlossenen Benutzergruppen angeboten werden bei denen sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendlichen keinen Zugang haben.
Entsprechende Altersverifikationssysteme müssen zum einen den Erstkunden durch eine Face-to-Face-Kontrolle sicher als Erwachsenen identifizieren und darüber hinaus verhindern, das die einmal ausgegebenen Zugangsdaten einfach weitergegeben werden oder im Internet "kursieren".
Low-Level-Systeme wie die bloße Altersabfrage, die Abfrage und Prüfung von Personalausweis- oder Kreditkartennummern genügen wegen zahlreicher Umgehungsmöglichkeiten nicht den strengen gesetzlichen Anforderungen an geschlossene Benutzergruppen. Wenn nur derartige Systeme einem pornografischen etc. Angebot vorgeschaltet sind, macht sich der Anbieter wegen Zugänglichmachens des betreffenden Angebotes gegenüber Minderjährigen strafbar.
Werden Schulen auch sicher niemals selbst in die Situation kommen, pornografische oder schwer jugendgefährdende Inhalte - in welcher Form auch immer - zu verbreiten, so müssen sie gegebenenfalls darauf achten, Schülerinnen und Schülern, denen Webspace zur Verfügung gestellt wird, derartige Inhalte dort komplett zu untersagen und - wie im "Altersabfrage-Fall" - , dass Schulen, wenn überhaupt, dann nur auf jugendgefährdende Inhalte verlinken, deren AVS einwandfrei ist.
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