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Redaktion Recht
30.11.2004

Im Einzelnen ...

Erläuterungen zu den Beispielfällen

VertiefungVertiefung

Relatives Verbot für jugendgefährdende Internetangebote
Für bestimmte, besonders gravierend jugendgefährdende Internetinhalte (Telemedien) sieht der Jugendmedien-Staatsvertrag (JMStV) in § 4 Abs. 2 erhebliche Verbreitungsbeschränkungen vor. Namentlich dürfen Inhalte, die pornografisch sind, wegen Jugendgefährdung auf dem Index stehen oder offensichtlich geeignet sind, Kinder und Jugendliche schwer zu gefährden, nur dann verbreitet werden, wenn "sichergestellt" ist, dass Minderjährige zu derartigen Inhalten keinen Zugang haben.

Anforderungen an geschlossene Benutzergruppen

Was verlangt das Gesetz?
Der in § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV zu den Anforderungen an geschlossene Benutzergruppen verwandte Begriff des "Sicherstellens" des Ausschlusses des Minderjährigenzugangs legt schon nach seinem Wortlaut hohe Anforderungen an entsprechende Alterskontrollsysteme nahe. Der Zugang Minderjähriger soll danach nämlich nicht nur zu einem bestimmten Grad der Wahrscheinlichkeit, sondern eben "sicher" ausgeschlossen werden. Vom Wortsinn her muss also eigentlich ein hundertprozentiger und "ohne jede Ausnahme" gewährleisteter Zugangsschutz gegeben sein. Da sich aber faktisch eine absolute Sicherheit auf keinem Gebiet herstellen lässt, ist jedenfalls das größtmögliche Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

Schutzbarrieren auf zwei Ebenen erforderlich
Hinsichtlich der konkreten Anforderungen an eine geschlossene Benutzergruppe unterscheidet die Rechtsprechung und überwiegende Rechtsliteratur zwischen zwei Schutzebenen, die im Rahmen eines Alterskontrollsystems zu integrieren sind:

  • 1. Identifizierung
    Die erste Schutzebene ist die Identifizierung des Erstnutzers durch Alterskontrolle vor Aushändigung der Zugangsdaten für die geschlossene Benutzergruppe.
  • 2. Authentifizierung
    Darüber hinaus muss im Rahmen der zweiten Schutzebene die Authentifizierung des Nutzers beim jeweiligen Zugang zu pornografischen oder sonst schwer jugendgefährdenden Inhalten durch eine "effektive Barriere" den Missbrauch durch minderjährige Personen zuverlässig verhindern.

1. Ebene: Identifizierung des Nutzers durch "Face-to-Face"-Kontrolle
Nach der herrschenden Meinung und der Ansicht der zuständigen Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) erfordert die Identifizierung des Erstnutzers beziehungsweise -kunden bei dessen Anmeldung für den Erwachsenenbereich eines Angebotes eine Volljährigkeitsprüfung anhand eines vorzulegenden Personaldokuments durch persönlichen Kontakt (Face-to-Face-Kontrolle). Diese Altersverifikation kann entweder im Ladengeschäft bei Kauf einer gegebenenfalls erforderlichen Zugangshardware oder durch eine Face-to-Face-Kontrolle im Rahmen des Post-Ident-Verfahrens der deutschen Post oder eines vergleichbaren Verfahrens erfolgen.
Beim so genannten Post-Ident-Verfahren erstellt der Anbieter von pornografischen oder indizierten Internetinhalten zunächst einen Brief an den Nutzer beziehungsweise Kunden (Der Kunde kann statt über den Postweg auch per Internet zum Post-Ident-Verfahren aufgefordert werden). Der Kundenbrief beziehungsweise das Online-Angebot enthalten die Unterlagen, die dem Anbieter zukommen sollen (zum Beispiel Bestellung einer erforderlichen Zugangshardware; Eintrag eines vom Nutzer gewünschten Zugangs-PIN-Codes), sowie einen an den Anbieter adressierten Rückumschlag und einen Coupon, den der Kunde sodann zum Zweck der Identifikation bei seiner Filiale der Deutschen Post vorlegt. Dort erfolgt anhand des vorgelegten Personalausweises oder Reisepasses umgehend die Durchführung der Identifikation sowie die Übertragung der Angaben zur Person und Ausweisdaten (insbesondere Geburtsdatum) des  vorgelegten Dokuments auf das Post-Ident-Formular. Die Angaben werden durch die Unterschrift des Kunden bestätigt. Die Überprüfung der Unterschrift und der Bestätigung der erfolgten Identifikation wird durch die Unterschrift eines Filialmitarbeiters dokumentiert. Anschließend wird das ausgefüllte und unterschriebene Post-Ident-Formular an den Anbieter zurückgesandt, der nach Überprüfung der Altersangaben dem Neukunden die gegebenenfalls erforderliche Zugangshardware zuschicken beziehungsweise seine Angebotsinhalte für den Nutzer unter dem von ihm gewünschten Zugangs-PIN-Code freischalten kann.

2. Ebene: Authentifizierung des Nutzers beim jeweiligen Zugang
Neben der Alterverifikation bei der Anmeldung eines Neukunden für eine geschlossene Benutzergruppe ist nach der Rechtsprechung und der Auffassung der KJM auf der zweiten Schutzebene die sichere Authentifizierung des Nutzers beim jeweiligen Zugang zu dem Erwachsenenbereich eines Angebotes durch eine "effektive Barriere" erforderlich. Hierdurch muss weitgehend gewährleistet sein, dass die für den Erwachsenenbereich erforderlichen Zugangsdaten nicht an Minderjährige weitergeben werden können. Die bloße Zuteilung von Nutzernamen und Passwort von Seiten des Anbieters nach einmalig durchgeführter Altersverifikation genügt also nicht, da insoweit die Gefahr besteht, dass Zugangsdaten leichtfertig - etwa über das Internet - weitergegeben und für eine Vielzahl von Erwachsenenangeboten genutzt werden können. Möglich ist insoweit etwa die Implementierung einer Hardwarekomponente wie den USB-Stecker im "Face-to-Face-Kontrolle"-Fall. Auch ein Zugang über eine Geldkarte mit gespeicherten persönlichen Daten, welche der Nutzer in das jeweilige Zugangsgerät (PC) vor Online-Abruf der Telemedien einlesen lassen muss, ist denkbar.
Hinsichtlich der einzugebenden Zugangsdaten ist nach der Rechtsprechung weiterhin erforderlich, dass diese Daten (zum Beispiel PIN-Code) ausschließlich die Funktion der Zugangsgewährung zu der geschlossenen Benutzergruppe haben, und nicht darüber hinaus für andere Zwecke (Online-Shopping, Freischaltung von jugendgeeigneten Video-on-Demand angeboten) genutzt werden können. Es muss sich also gleichsam um eine reine "Adult-PIN" handeln. Nur so kann verhindert werden, dass Erwachsene die Zugangsdaten an Minderjährige weitergeben in der "redlichen" Annahme der Nutzung zu jugendgeeigneten Zwecken.

Altersabfrage und Personalausweisnummern-Kontrolle reichen nicht!
Im Hinblick auf die Anforderungen des Abs. 2 S. 2 JMStV nicht ausreichende Schutzsysteme sind nach der Rechtsprechung hingegen die bloße Altersabfrage auf der Eingangsseite eines Telemediums (siehe oben den "Altersabfrage"-Fall), die Überprüfung der eingegebenen Personalausweisnummer oder die Kontrolle einer eingegebenen Kreditkartennummer. Wegen der einfachen Umgehungsmöglichkeiten (unbefugter Gebrauch fremder Personalausweis- oder Kreditkartenummern) ist bei diesen Systemen nicht annähernd sicher gewährleistet, dass Kinder und Jugendliche tatsächlich keine Zugriffsmöglichkeit auf die Angebotsinhalte haben. Insoweit hat das Kammergericht Berlin in einem Urteil sogar festgestellt, dass die Abfrage einer Personalausweisnummer als AV-System selbst dann nicht ausreicht, wenn weitere flankierende Schutzmaßnahmen wie etwa die Abfrage und Überprüfung einer Postleitzahl gegeben sind. Das Perso-Nummer-Abfrage-System leide an einem grundsätzlichen Mangel, der durch weitere Schutzmaßnahmen nicht behoben werden könne. Auch die Prüfung einer Kreditkartennummer mit Kontobewegung wird von der Rechtsprechung als unzureichend erachtet, da unter anderem Zweitkarten und in besonderen Fällen selbst Erstkarten auch an nicht volljährige Personen ausgegeben werden. Weiterhin vermag auch die Voraussetzung eines vom Nutzer zusätzlich zur Personalausweisnummerkontrolle zu installierenden so genannten "Dialers" nach der Rechtsprechung nicht annähernd die Nutzung des Angebots durch Minderjährige auszuschließen.

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