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Reaktion Recht
13.02.2006
Die wichtigsten Punkte im Überblick
Besondere Urheberrechtsschranken für den schulischen Bereich
Konsequenzen
Für Unterrichtskopien gilt, dass kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs und einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften für den Unterricht in Klassenstärke vervielfältigt werden dürfen.
Sollen Materialien den Schülerinnen und Schülern online zur Verfügung gestellt werden, sind zusätzliche Grenzen zu beachten, vor allem die Ausnahmen für Bildungsmedien und Filme. Es ist durch technische Vorkehrungen (zum Beispiel Passwortschutz) darauf zu achten, dass die Inhalte nur den Unterrichtsteilnehmern zugänglich sind.
Die zulässige Aufzeichnung von Schulfunksendungen betrifft nur "Schulfunk" im engen Sinn. Sonstige Rundfunksendungen dürfen, von engen Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich nicht aufgezeichnet und im Unterricht genutzt werden.
Die öffentliche Wiedergabe von Werken (zum Beispiel Musik) ist bei nicht-gewerblichen schulischen Veranstaltungen mit sozialer oder erzieherischer Zweckbestimmung und abgegrenztem Personenkreis zulässig, ohne dass eine Vergütung zu zahlen ist. Bühnenaufführungen und Filmvorführungen sind jedoch ausgenommen.
Wie bei den anderen durch Urheberrechtsschranken erlaubten Nutzungen ist stets darauf zu achten, dass die Quelle angegeben werden muss. In keinem Fall dürfen Kopierschutzmechanismen umgangen werden, um die an sich zulässige Nutzung zu ermöglichen.
Die Vorführung von Filmen innerhalb des Unterrichts in der Schulklasse ist in ihrer urheberrechtlichen Zulässigkeit prinzipiell umstritten und nicht geklärt. Während das Vorführen privater Fernsehaufzeichnungen wohl unzulässig ist, dürfte die Vorführung von entliehenen oder gekauften DVDs zulässig sein. Klar zulässig ist natürlich die Vorführung eines Films, der zum Beispiel aus einem Medienzentrum bezogen und mit dem Vorführrecht ausgestattet ist.
Weitere Informationen
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Vervielfältigungen für den eigenen Gebrauch
Vervielfältigungen für den eigenen Gebrauch sind, abhängig von ihrem Zweck (zum Beispiel für das eigene Archiv, für wissenschaftliche Zwecke, für schulische Zwecke, für den privaten Gebrauch), in unterschiedlichen Grenzen erlaubt.
Urheberrechtsschranken von allgemeiner Bedeutung
Wann und unter welchen Bedingungen dürfen geschützte Werke - nicht nur im schulischen Kontext - auch ohne Einwilligung des Urhebers genutzt werden?
Nutzungsrechte
Welche Arten von Nutzungsrechten gibt es und wie können diese eingeräumt beziehungsweise übertragen werden?
Unkörperliche Verwertungsrechte
Zu den unkörperlichen Verwertungsrechten gehören beispielsweise das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (beispielsweise im Internet).
Hintergrundinformationen im WWW
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
Abrufbar über Website des Bundesministeriums der Justiz.
Dürfen Lehrerinnen/Lehrer private DVDs, Filme und CDs im Unterricht zeigen?
Informationen des Bundesministeriums der Justiz zur Abgrenzung von nicht öffentlicher und öffentlicher Wiedergabe im schulischen Kontext.
GEMA
Die "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte" nimmt die Rechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern wahr.
VG Wort
Diese Verwertungsgesellschaft vertritt die Interessen von Autorinnen und Autoren sowie Verlagen und ist daher beispielsweise Ansprechpartner wenn es um Aufführung von Theaterstücken geht.
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Andere heimlich zu fotografieren ist nicht immer erlaubt.
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