Reaktion Recht
13.02.2006

Die wichtigsten Punkte im Überblick

Besondere Urheberrechtsschranken für den schulischen Bereich

KonsequenzenKonsequenzen

  • Für Unterrichtskopien gilt, dass kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs und einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften für den Unterricht in Klassenstärke vervielfältigt werden dürfen.
  • Sollen Materialien den Schülerinnen und Schülern online zur Verfügung gestellt werden, sind zusätzliche Grenzen zu beachten, vor allem die Ausnahmen für Bildungsmedien und Filme. Es ist durch technische Vorkehrungen (zum Beispiel Passwortschutz) darauf zu achten, dass die Inhalte nur den Unterrichtsteilnehmern zugänglich sind.
  • Die zulässige Aufzeichnung von Schulfunksendungen betrifft nur "Schulfunk" im engen Sinn. Sonstige Rundfunksendungen dürfen, von engen Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich nicht aufgezeichnet und im Unterricht genutzt werden.
  • Die öffentliche Wiedergabe von Werken (zum Beispiel Musik) ist bei nicht-gewerblichen schulischen Veranstaltungen mit sozialer oder erzieherischer Zweckbestimmung und abgegrenztem Personenkreis zulässig, ohne dass eine Vergütung zu zahlen ist. Bühnenaufführungen und Filmvorführungen sind jedoch ausgenommen.
  • Wie bei den anderen durch Urheberrechtsschranken erlaubten Nutzungen ist stets darauf zu achten, dass die Quelle angegeben werden muss. In keinem Fall dürfen Kopierschutzmechanismen umgangen werden, um die an sich zulässige Nutzung zu ermöglichen.
  • Die Vorführung von Filmen innerhalb des Unterrichts in der Schulklasse ist in ihrer urheberrechtlichen Zulässigkeit prinzipiell umstritten und nicht geklärt. Während das Vorführen privater Fernsehaufzeichnungen wohl unzulässig ist, dürfte die Vorführung von entliehenen oder gekauften DVDs zulässig sein. Klar zulässig ist natürlich die Vorführung eines Films, der zum Beispiel aus einem Medienzentrum bezogen und mit dem Vorführrecht ausgestattet ist.

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