Redaktion Recht
13.02.2006

Im Einzelnen ...

Erläuterungen zu den Beispielfällen

VertiefungVertiefung

Die Urheberrechtsschranken, die die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte an Schulen und anderen Bildungseinrichtungen (je nach der einzelnen Vorschrift neben Schulen auch Hochschulen, Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung et cetera) betreffen, sind sehr differenziert geregelt. Um eine konkrete Fallgestaltung urheberrechtlich zu bewerten,

  • ist jeweils im ersten Schritt zu untersuchen, in welche gesetzlich definierten Verwertungsrechte die beabsichtigte Nutzung eingreift (zum Beispiel das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung),
  • ist sodann zu prüfen, ob der damit verfolgte Zweck vom Gesetz privilegiert wird - hier ist wichtig, dass die Vorschriften teilweise nur für bestimmte Bildungseinrichtungen gelten,
  • ist schließlich zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Nutzung zulässig ist. So dürfen urheberrechtlich geschützte Materialien häufig nicht vollständig, sondern nur ausschnittsweise genutzt werden, und oft sind bestimmte Kategorien von Werken oder bestimmte Nutzungsformen ausgenommen.

In jedem Fall ist außerdem die für alle Urheberrechtschranken geltende Regel zu beachten, dass technische Maßnahmen, die das Kopieren verhindern (beispielsweise der Kopierschutz einer Musik-CD), nicht umgangen werden dürfen.

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