Bereits seit einigen Jahren steht das Thema Jugendschutz in Internetcafés immer wieder im Mittelpunkt staatsanwaltschaftlicher und gerichtlicher Entscheidungen. Ging es dabei bisher vor allem um die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Internetcafé-Betreibern bezüglich des Zugänglichmachens von illegalen Inhalten, wurde das Thema nun durch zwei Beschlüsse des OVG Berlin vom Dezember 2002 sowie die vorinstanzlichen Entscheidungen des VG Berlin um die Frage bereichert, ob und unter welchen Voraussetzungen Internetcafés Spielhallen sind und damit einer besonderen gewerblichen Spielhallenerlaubnis bedürfen. Der Spielhallencharakter von Internetcafés ist darüber hinaus auch deshalb bedeutsam, weil das Jugendschutzgesetz die Anwesenheit Minderjähriger in derartigen Einrichtungen generell verbietet, sofern sie öffentlich, also für eine unbestimmte Zahl von Personen frei zugänglich sind. Die gesetzlichen Beschränkungen für Internetcafés wären also insgesamt beträchtlich, soweit man sie als Spielhalle im Sinne der Gesetze qualifiziert.
Internetcafés können als Spielhallen gewertet werdenImmerhin kommt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin in seinen Beschlüssen zu dem Ergebnis, dass ein Internetcafé zumindest dann eine Spielhalle (im Sinne der Gewerbeordnung) ist, wenn die Nutzer dort lokal installierte Computerspiele zur Verfügung gestellt bekommen. Entgegen der Vorinstanz (Verwaltungsgericht Berlin) sei dabei völlig unerheblich, ob die Spiele auf den Rechnern von den Kundinnen und Kunden auch tatsächlich genutzt werden oder nicht. Diese weite Auslegung ist sowohl in der Medienöffentlichkeit als auch in der juristischen Literatur auf einige Kritik gestoßen. Gleichwohl dürften die rechtskräftigen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für die zuständigen Aufsichtsbehörden bis auf absehbare Zeit maßgeblich sein. Welche Konsequenzen sich hieraus und aus den gesetzlichen Bestimmungen im Allgemeinen für die schulischen Einrichtungen von Internetcafés ergeben, wird im Folgenden dargestellt.
Gewerberechtliche Beschränkungen?Zunächst gilt: Bei schulischen Internetcafé-Einrichtungen finden die gewerberechtlichen Beschränkungen wie insbesondere die Notwendigkeit einer behördlichen Erlaubnis in der Regel generell keine Anwendung. Nach § 33i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) bedarf einer behördlichen Erlaubnis nämlich nur, wer "gewerbsmäßig" eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit) oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 (andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit) oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielgeräten dient. Da Internetcafés in Schulen oder in sonstigen öffentlichen Bildungseinrichtungen ganz überwiegend unentgeltlich angeboten werden, fehlt es gerade an der erforderlichen Gewerbsmäßigkeit. Auch die von den Schülerinnen und Schülern verlangte Entrichtung eines geringen Unkostenbeitrages für das Surfen im Internet ist unproblematisch, soweit hierdurch kein Gewinn erzielt oder auch nur erstrebt wird. Eine besondere gewerberechtliche Erlaubnispflicht besteht also in diesen Fällen selbst dann nicht, wenn sich im Einzelfall auf den Computerterminals der Einrichtung Spielprogramme befinden.
Jugendschutzrechtliches SpielhallenverbotAllerdings muss das jugendschutzrechtliche Anwesenheitsverbot für Minderjährige in öffentlichen Spielhallen (§ 6 JuSchG) grundsätzlich auch bei schulischen Einrichtungen beachtet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die aufgestellten Computer für eine unbestimmte Zahl von Personen zugänglich, also die entsprechenden Räumlichkeiten "öffentlich" sind. Nach § 6 JuSchG darf nämlich Kindern und Jugendlichen die "Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen" ganz allgemein nicht gestattet werden. Auf einen gewerbsmäßigen Betrieb des Internetcafés kommt es bei dem jugendschutzrechtlichen Spielhallenverbot nicht an. Bei Zugrundelegung der bereits erwähnten weitgehenden Rechtsprechung des OVG Berlin wäre nun ein schulisches Internetcafé schon dann als Spielhalle anzusehen, wenn auf den Rechnern oder auch nur auf einem Teil der Rechner Spielprogramme installiert sind. Wegen des generellen Verbotes des § 6 JuSchG würde dies eigentlich sogar dann gelten, wenn sich nur ganz harmlose Spielsoftware auf den öffentlich zur Verfügung gestellten Computern befindet. Betroffen wären damit zum Beispiel auch Projekte der Jugendarbeit, wo Minderjährige - in der Regel kostenlos - PCs mit Internetzugängen nutzen können. Gelegentlich wird im Rahmen dieser Projekte auch die Möglichkeit angeboten, Computerspiele im Internetcafé zu nutzen, wobei es sich insoweit zumeist um Spiele handelt, welche vor allem dem Gemeinschaftserlebnis dienen und deren Inhalte unter Jugendschutzgesichtspunkten völlig harmlos sind - vergleichbar einem Spielenachmittag mit Brettspielen. Für derartige "sozialnützliche" Internetcafés scheint ein generelles Anwesenheitsverbot für Minderjährige aber schon deshalb nicht angebracht, weil hier Kindern und Jugendlichen, meistens sogar unter Aufsicht kompetenter Pädagoginnen und Pädagogen, ein verantwortungsvoller Umgang mit dem Medium Internet beigebracht wird. Ein solches Verbot wäre insoweit kontraproduktiv, als es nur dazu führen würde, dass Kinder und Jugendliche ganz ohne Aufsicht, etwa zu Hause, spielen würden und damit unter Umständen jeglicher sozialer Kontrolle entzogen wären.
Insoweit bietet es sich an, Internetcafé-Betreibern - trotz Vorliegens einer Spielhalle im Sinne des § 6 Absatz 1 JuSchG - über eine behördliche Erlaubnis die Benutzung von lokal installierten Computerspielen durch Minderjährige zu gestatten, sofern eine Jugendgefährdung ausgeschlossen ist. Da die gesetzliche Regelung dies allerdings nicht ausdrücklich vorsieht, ist es für Internetcafé-Betreiber in Schulen oder sonstigen Bildungseinrichtungen ratsam, sich bei der örtlich zuständigen Jugendbehörde (zumeist Ordnungsamt oder Jugendamt) zu informieren, inwieweit im Einzelfall minderjährigen Nutzerinnen und Nutzern der Umgang mit bestimmten Spielprogrammen erlaubt werden kann.