Worum geht es?Im vorliegenden Fall befand sich der mit "Impressum" bezeichnete Link zu den nach § 6 Teledienstegesetz (TDG) und § 10 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) erforderlichen Pflichtangaben zur Anbieterkennzeichnung (Name des Diensteanbieters, ladungsfähige Anschrift usw.) am Ende einer Webseite. Bei einer Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildschirmpunkten musste der Nutzer, um an das Seitenende zu gelangen, über vier Seiten nach unten scrollen. Am unteren Seitenrand befand sich zudem in unmittelbarer Nachbarschaft zum Link "Impressum" ein Link mit der Bezeichnung "www.über***.de". Nach Auffassung des OLG München genügt eine so gestaltete Einbindung des Impressums in die Internetpräsenz den gesetzlichen Erfordernissen der unmittelbaren Erreichbarkeit und leichten Erkennbarkeit nicht.
Was bedeutet die Entscheidung für den Schulalltag?
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