Redaktion Recht
17.05.2004

Auffindbarkeit und Gestaltung eines Web-Impressums

Urteil des Oberlandesgerichts München vom 12.02.2004,
Az. 29 U 4564/03.

Worum geht es?
Im vorliegenden Fall befand sich der mit "Impressum" bezeichnete Link zu den nach § 6 Teledienstegesetz (TDG) und § 10 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) erforderlichen Pflichtangaben zur Anbieterkennzeichnung (Name des Diensteanbieters, ladungsfähige Anschrift usw.) am Ende einer Webseite. Bei einer Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildschirmpunkten musste der Nutzer, um an das Seitenende zu gelangen, über vier Seiten nach unten scrollen. Am unteren Seitenrand befand sich zudem in unmittelbarer Nachbarschaft zum Link "Impressum" ein Link mit der Bezeichnung "www.über***.de". Nach Auffassung des OLG München genügt eine so gestaltete Einbindung des Impressums in die Internetpräsenz den gesetzlichen Erfordernissen der unmittelbaren Erreichbarkeit und leichten Erkennbarkeit nicht.

Was bedeutet die Entscheidung für den Schulalltag?

  • Der Link zum Impressum auf der Homepage sollte sicherheitshalber so angebracht werden, dass er auch bei einer niedrigeren Bildschirmauflösung ohne Scrollen sichtbar ist.
  • Aus der Bezeichnung mehrer auf einer Internetseite vorhandener Links sollte eindeutig hervorgehen, unter welchem die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtinformationen zur Anbieterkennzeichnung abrufbar sind. Für andere Informationen als die der Pflichtangaben nach § 6 TDG und § 10 MDStV sollten den Begriffen "Impressum", "Kontakt" oder "Über uns" ähnliche Bezeichnungen vermieden werden.

Download

OLG_Muenchen_12-02-2004.pdf
 

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