Redaktion Recht
09.05.2003

Inhalt und Auffindbarkeit eines Web-Impressum

Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15.1.2003
Az. 43 O 188/02

Worum geht es?
Im zugrunde liegenden Sachverhalt konnte der Nutzer eines Internetangebots zu den nach § 6 Teledienstegesetz (TDG) erforderlichen Pflichtangaben erst durch dreimaliges Anklicken von Buttons und Links auf der vierten Unterseite gelangen. Nach Auffassung des Gerichts genügte diese Einbindung des Impressums nicht den gesetzlichen Erfordernissen der unmittelbaren Erreichbarkeit und leichten Erkennbarkeit.

Was bedeutet die Entscheidung für den Schulalltag?

  • Das Impressum einer Schulhomepage sollte so gestaltet sein, dass die Pflichtinformationen von der Startseite aus mit nicht mehr als einem einzigen Klick über einen Link oder Button abrufbar sind.
  • Für untergeordnete Seiten ist es in der Regel ausreichend, wenn man über einen so genannten "Home-Button" auf die Eingangsseite gelangt und von dort aus den Link zu den Pflichtinformationen auswählen kann.

Download

LG_Duessedorf_15-01-2003.pdf
 

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