Worum geht es?Im zugrunde liegenden Sachverhalt konnte der Nutzer eines Internetangebots zu den nach § 6 Teledienstegesetz (TDG) erforderlichen Pflichtangaben erst durch dreimaliges Anklicken von Buttons und Links auf der vierten Unterseite gelangen. Nach Auffassung des Gerichts genügte diese Einbindung des Impressums nicht den gesetzlichen Erfordernissen der unmittelbaren Erreichbarkeit und leichten Erkennbarkeit.
Was bedeutet die Entscheidung für den Schulalltag?
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