Worum geht es?In dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts München zu Grunde liegenden Fall waren in der Anbieterkennzeichnung (Web-Impressum) für Teilbereiche des Internetauftritts einer GmbH lediglich die für den Inhalt verantwortlichen Mitarbeiter, nicht jedoch ein gesetzlicher Vertreter ausgewiesen. Das Gericht wendete die zum Zeitpunkt der Entscheidung gültige Fassung von § 6 Teledienstegesetz (TDG) an und entschied, dass in der Regel als Vertretungsberechtigte nicht nur die gesetzlich Vertretungsberechtigten, sondern auch Personen angegeben werden können, denen vom Diensteanbieter entsprechende rechtsgeschäftliche Vollmachten eingeräumt wurden. Die Angabe lediglich der für Inhalte verantwortlichen Personen - wie im konkreten Sachverhalt - erachtete das Gericht jedoch als nicht ausreichend.
Was bedeutet die Entscheidung für den Schulalltag?
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