Redaktion Recht
09.05.2003

Web-Impressum - "Vertretungsberechtigter"

Urteil des Oberlandesgerichts München vom 26.7.2001
Az. 29 U 3265/01

Worum geht es?
In dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts München zu Grunde liegenden Fall waren in der Anbieterkennzeichnung (Web-Impressum) für Teilbereiche des Internetauftritts einer GmbH lediglich die für den Inhalt verantwortlichen Mitarbeiter, nicht jedoch ein gesetzlicher Vertreter ausgewiesen. Das Gericht wendete die zum Zeitpunkt der Entscheidung gültige Fassung von § 6 Teledienstegesetz (TDG) an und entschied, dass in der Regel als Vertretungsberechtigte nicht nur die gesetzlich Vertretungsberechtigten, sondern auch Personen angegeben werden können, denen vom Diensteanbieter entsprechende rechtsgeschäftliche Vollmachten eingeräumt wurden. Die Angabe lediglich der für Inhalte verantwortlichen Personen - wie im konkreten Sachverhalt - erachtete das Gericht jedoch als nicht ausreichend.

Was bedeutet die Entscheidung für den Schulalltag?

  • Die zum Zeitpunkt der Entscheidung gültige Fassung von § 6 TDG lautete, dass "… bei Personenvereinigung und -gruppen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten …" anzugeben sind. Da rechtlich nicht fassbar, wurde in der nunmehr gültigen Fassung von § 6 TDG "Personenvereinigungen und -gruppen" gestrichen und durch "juristische Personen" ersetzt. Ungeklärt ist damit zurzeit, ob die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München für § 6 TDG neue Fassung Gültigkeit beanspruchen kann.
  • Bis zur Klärung der Rechtslage sollte im Impressum einer offiziellen Schulehomepage immer der Schulträger als Diensteanbieter sowie dessen gesetzlicher Vertreter benannt werden. Aber auch die Angabe der Schulleitung ist dringend anzuraten, da diese Personen die Schulen nach außen vertreten.

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OLG_Muenchen_26-07-2001.pdf
 

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