Redaktion Recht
18.06.2003

Verantwortlichkeit des Betreibers eines Gästebuchs

Urteil des Landgerichts Trier vom 16.5.2001
Az. 4 O 106/00

Worum geht es?
Im vorliegenden Fall unterhielten die Betreiber einer Homepage auf ihrer Website ein Gästebuch, in dem sich für mindestens vier Wochen Einträge Dritter mit ehrverletzenden falschen Tatsachenbehauptungen befanden. Auf der Homepage war zwar ein Hinweis angebracht, dass sich die Betreiber vorsorglich von den Inhalten der Einträge im Gästebuch distanzieren. Diesen Hinweis erachtete das Gericht jedoch als nicht ausreichend und entschied, dass sich ein Gästebuchbetreiber fremde rechtswidrige Inhalte zu Eigen mache, wenn er das Gästebuch nicht regelmäßig (im konkreten Sachverhalt mindestens einmal wöchentlich) kontrolliere. In diesem Fall hafte er wie ein Diensteanbieter, der eigene Inhalte zur Nutzung bereit hält (Content-Provider) und müsse sich damit im Ergebnis so behandeln lassen, als hätte er die Beiträge selbst geschrieben.

Was bedeutet die Entscheidung für den Schulalltag?

  • Die Entscheidung des LG Trier geht konform mit der Entscheidung des LG Düsseldorf (Az. 2a O 312/01 v. 14.8.2002), widerspricht aber den Entscheidungen des OLG München (Az. 21 U 5569/01 v. 17.5.2002) und des LG Köln (Az. 28 O 627/02 v. 4.12.2002), die proaktive Kontrollpflichten für Gästebuch- und Forumsbetreiber verneinen.
  • Wird auf der Schulhomepage ein (unmoderiertes) Gästebuch unterhalten, sollte dieses wegen der unsicheren Rechtslage regelmäßig (etwa alle ein bis zwei Wochen) kontrolliert und dort eventuell vorhandene illegale Inhalte sofort entfernt werden. Der Kontrollturnus hängt selbstverständlich vom Umfang des Gästebuchs ab.
  • Ein klarstellender Hinweis, dass abgelegte Beiträge nur die Ansicht des jeweiligen Autors, nicht aber der Schule widerspiegeln, lässt die Verantwortlichkeit für fremde Beiträge zwar nicht zwangsläufig entfallen. Dennoch empfiehlt sich ein solcher Hinweis auf jeden Fall.

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LG_Trier_16-05-2001.pdf
 

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