Worum geht es?Im vorliegenden Fall unterhielten die Betreiber einer Homepage auf ihrer Website ein Gästebuch, in dem sich für mindestens vier Wochen Einträge Dritter mit ehrverletzenden falschen Tatsachenbehauptungen befanden. Auf der Homepage war zwar ein Hinweis angebracht, dass sich die Betreiber vorsorglich von den Inhalten der Einträge im Gästebuch distanzieren. Diesen Hinweis erachtete das Gericht jedoch als nicht ausreichend und entschied, dass sich ein Gästebuchbetreiber fremde rechtswidrige Inhalte zu Eigen mache, wenn er das Gästebuch nicht regelmäßig (im konkreten Sachverhalt mindestens einmal wöchentlich) kontrolliere. In diesem Fall hafte er wie ein Diensteanbieter, der eigene Inhalte zur Nutzung bereit hält (Content-Provider) und müsse sich damit im Ergebnis so behandeln lassen, als hätte er die Beiträge selbst geschrieben.
Was bedeutet die Entscheidung für den Schulalltag?
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