Worum geht es?In seinem Urteil vom 14.8.2002 hatte das Landgericht Düsseldorf unter anderem darüber zu entscheiden, ob der Betreiber eines Gästebuchs trotz der Verwendung eines so genannten "Disclaimers" für beleidigende Beiträge Dritter haftet, die sich über drei bis vier Monate hin-weg unkontrolliert im Gästebuch befanden. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass ein "Disclaimer" die Haftung eines Gästebuchbetreibers für Beiträge Dritter Personen per se nicht entfallen lasse und ihm darüber hinaus eine regelmäßige Kontrollpflicht obliege. Werde die Kontrollpflicht verletzt, mache sich der Gästebuchbetreiber die fremden illegalen Inhalte zu Eigen und sei daher wie ein Content-Provider (= Diensteanbieter, der eigene Inhalte zur Nutzung bereithält) für fremde Beiträge sowohl straf- als auch zivilrechtlich verantwortlich.
Was bedeutet die Entscheidung für den Schulalltag?
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