Redaktion Recht
18.06.2003

Verantwortlichkeit des Betreibers eines Gästebuchs

Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14.08.2002
Az. 2a O 312/01

Worum geht es?
In seinem Urteil vom 14.8.2002 hatte das Landgericht Düsseldorf unter anderem darüber zu entscheiden, ob der Betreiber eines Gästebuchs trotz der Verwendung eines so genannten "Disclaimers" für beleidigende Beiträge Dritter haftet, die sich über drei bis vier Monate hin-weg unkontrolliert im Gästebuch befanden. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass ein "Disclaimer" die Haftung eines Gästebuchbetreibers für Beiträge Dritter Personen per se nicht entfallen lasse und ihm darüber hinaus eine regelmäßige Kontrollpflicht obliege. Werde die Kontrollpflicht verletzt, mache sich der Gästebuchbetreiber die fremden illegalen Inhalte zu Eigen und sei daher wie ein Content-Provider (= Diensteanbieter, der eigene Inhalte zur Nutzung bereithält) für fremde Beiträge sowohl straf- als auch zivilrechtlich verantwortlich.

Was bedeutet die Entscheidung für den Schulalltag?

  • Die Entscheidung des LG Düsseldorf geht konform mit der Entscheidung des LG Trier (Az. 4 O 106/00v. 16.5.2001), widerspricht aber den Entscheidungen des OLG München (Az. 21 U 5569/01 v. 17.5.2002) und des LG Köln (Az. 28 O 627/02 v. 4.12.2002), die proaktive Kontrollpflichten für Gästebuch- und Forumsbetreiber verneinen.
  • Wird auf der Schulhomepage ein (unmoderiertes) Gästebuch unterhalten, sollte dieses wegen der unsicheren Rechtslage regelmäßig (etwa alle ein bis zwei Wochen) kontrolliert und dort eventuell vorhandene illegale Inhalte sofort entfernt werden. Der Kontrollturnus hängt selbstverständlich vom Umfang des Gästebuchs ab.
  • Ein klarstellender Hinweis, dass abgelegte Beiträge nur die Ansicht des jeweiligen Autors, nicht aber der Schule widerspiegeln, lässt die Verantwortlichkeit für fremde Beiträge zwar nicht zwangsläufig entfallen. Dennoch empfiehlt sich ein solcher Hinweis auf jeden Fall.

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LG_Duesseldorf_14-08-2002.pdf
 

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