Redaktion Recht
28.03.2003

Auffindbarkeit und Gestaltung eines Web-Impressums

Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 26.8.2002
Az. 416 O 94/02

Worum es geht?
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Antragsgegnerin für einen Link zu ihrem Impressum statt des üblichen Begriffs "Kontakt" oder "Impressum" das Wort "Backstage" verwendet. Dieser Begriff war zudem ohne vorheriges Scrollen nur bei einer Bildschirmauflösung von 1024x768 Pixel sichtbar. Beides hielt das Gericht im Hinblick auf die notwendige unmittelbare Erreichbarkeit und leichte Erkennbarkeit eines Impressums für nicht ausreichend.

Was bedeutet die Entscheidung für den Schulalltag?

  • Der Link auf das Impressum muss mit einer Bezeichnung versehen werden, aus der sich nicht nur für einen fachspezifischen Nutzerkreis, sondern für alle Nutzer ergibt, dass darunter die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen abrufbar sind. Dem entsprechen die üblicherweise verwendeten Begriffe "Kontakt" oder "Impressum".
  • Der Link zum Impressum auf der Homepage muss derart angebracht sein, dass er auch noch bei einer Bildschirmauflösung von 800x600 Pixel ohne Scrollen sichtbar ist.

Der Beschluss des Landgerichts Hamburg wurde durch Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 20.11.2002, Az. 5 W 80/02 bestätigt.

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LG_Hamburg_26-08-2002.pdf
 

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