Worum es geht?In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Antragsgegnerin für einen Link zu ihrem Impressum statt des üblichen Begriffs "Kontakt" oder "Impressum" das Wort "Backstage" verwendet. Dieser Begriff war zudem ohne vorheriges Scrollen nur bei einer Bildschirmauflösung von 1024x768 Pixel sichtbar. Beides hielt das Gericht im Hinblick auf die notwendige unmittelbare Erreichbarkeit und leichte Erkennbarkeit eines Impressums für nicht ausreichend.
Was bedeutet die Entscheidung für den Schulalltag?
Der Beschluss des Landgerichts Hamburg wurde durch Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 20.11.2002, Az. 5 W 80/02 bestätigt.
Das vollständige Urteil sowie der Text dieser Seite als PDF-Datei.Dateigröße: 94 KB