Worum es geht?In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Antragsgegnerin für einen Link zu ihrem Impressum statt des üblichen Begriffs "Kontakt" oder "Impressum" das Wort "Backstage" verwendet. Dieser Begriff war zudem ohne vorheriges Scrollen nur bei einer Bildschirmauflösung von 1024x768 Pixel sichtbar.
Was bedeutet die Entscheidung für den Schulalltag?
Das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigte mit dieser Entscheidung den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 26.8.2002, Az. 416 O 94/02.
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